🔥 Heizöl zum günstigen Tagespreis · unverbindlich · Schnelle Lieferung im Bergischen Land · Jetzt anfragen! · ☎ 02191 80793
Moderne Ölheizung mit Öltank im Heizungskeller eines Wohnhauses, daneben Unterlagen zum Gebäudemodernisierungsgesetz
11 Min. Lesezeit

Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen: Was das GModG für Ölheizungen bedeutet

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Wir erklären die neuen Regeln für bestehende und neu eingebaute Ölheizungen.

R. Tesche GmbHAktualisiert am

Rechtsstand September 2026

Verkündet – wesentliche Neuregelungen gelten

Verkündung am 28. Juli 2026; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.

Ölheizung bleibt möglich

Auch ein Neueinbau bleibt unter den Vorgaben des GModG zulässig.

Keine pauschale 65-%-Pflicht

An ihre Stelle treten mehrere technologieoffene Erfüllungswege.

Keine altersbedingte Austauschpflicht

Die bisherige 30-Jahres-Regel für Öl- und Gaskessel entfällt.

Bio-Treppe startet 2029

Sie betrifft neu eingebaute Heizungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.

§ 43 Abs. 1 GModG

Die Bio-Treppe für neu eingebaute Heizungen

Der vorgeschriebene erneuerbare Wärmeanteil steigt in vier Stufen. Bis zum 1. Januar 2029 ist nach dieser Regel noch kein Bioöl-Anteil erforderlich.

10 %

ab 2029

erneuerbare Wärme

15 %

ab 2030

erneuerbare Wärme

30 %

ab 2035

erneuerbare Wärme

60 %

ab 2040

erneuerbare Wärme

Öl-Brennwertgerät bleibt Teil der Lösung

Vier Wege zur Erfüllung der Vorgaben

§ 43 Abs. 1 GModG

Bio-Treppe

Öl-Brennwertgerät mit den vorgeschriebenen Bioöl-Anteilen. Den Brennstoffnachweis stellt der Lieferant aus.

§ 43 Abs. 3 GModG

Solarthermie-Hybrid

Solarthermie und Öl-Brennwertgerät arbeiten zusammen. Entscheidend sind Dimensionierung und erforderliche Nachweise.

§ 43 Abs. 5 GModG

Wärmepumpen-Hybrid

Die Wärmepumpe übernimmt einen definierten Leistungsanteil, das Öl-Brennwertgerät deckt die Spitzenlast.

§ 45 Abs. 2 GModG

Biomasse-Hybrid

Eine zulässige Anlage für feste Biomasse wird mit der Heizölfeuerung kombiniert.

Welche technischen Mindestgrößen und Nachweise gelten, hängt von Anlagenart, Betriebsweise und Gebäudegröße ab. Das sollte vor dem Einbau fachlich geprüft werden.

§ 96 Abs. 4 GModG

So wird der Brennstoffnachweis dokumentiert

  1. Lieferung

    Heizöl mit dem gesetzlich erforderlichen Bioöl-Anteil

  2. Bestätigung

    Nachweis zusammen mit der Abrechnung des Lieferanten

  3. Aufbewahrung

    In den ersten 15 Betriebsjahren jeweils 5 Jahre ab Lieferung

  4. Vorlage

    Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen

Massenbilanz für Bioöl

Nachweisbar durch die gesamte Lieferkette

Die bilanzierte Bioöl-Menge muss tatsächlich hergestellt und über sämtliche Stufen nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Regelung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.

  1. Herstellung
  2. Zwischenlagerung
  3. Transport
  4. Verbrauchstank

Status am 1. September 2026: Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 10. Juli 2026 beschlossen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Juli 2026; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Für einzelne Vorschriften können abweichende Zeitpunkte gelten.

Was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Die 2024 eingeführte pauschale Vorgabe, beim Einbau einer neuen Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie einzusetzen, wird mit dem beschlossenen GModG aufgehoben. An ihre Stelle treten mehrere wählbare Lösungen. Eigentümer können damit wieder stärker nach Gebäude, vorhandener Technik und wirtschaftlicher Situation entscheiden.

Für Ölheizungen sind vor allem diese Punkte wichtig:

  • Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und repariert werden.
  • Die bisherigen altersbedingten Austauschpflichten für Öl- und Gaskessel entfallen.
  • Auch der Einbau eines neuen Öl-Brennwertgeräts bleibt möglich.
  • Bei neu eingebauten Anlagen müssen je nach gewählter Lösung die Bio-Treppe oder technische Anforderungen an eine Hybridheizung erfüllt werden.
  • Brennstofflieferanten müssen die Erfüllung der vorgeschriebenen Bioöl-Anteile dokumentieren.

Die deutschen Klimaziele bleiben davon unberührt. Das GModG verändert den Weg zur Zielerreichung, nicht das Ziel der Klimaneutralität.

Bestehende Ölheizung: keine altersbedingte Austauschpflicht mehr

Die bisherigen §§ 72 und 73 GEG zur Altersgrenze bestimmter Heizkessel werden nach dem Gesetzesbeschluss gestrichen. Damit enthält das GModG keine pauschale Pflicht mehr, einen Öl- oder Gaskessel allein wegen seines Alters auszutauschen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel waren bereits nach der bisherigen Rechtslage von der 30-Jahres-Regel ausgenommen.

Auch bei einem Eigentümerwechsel besteht nach der beschlossenen Fassung keine altersbedingte Austauschpflicht mehr. Davon zu unterscheiden sind technische Sicherheitsmängel, Anforderungen des Immissionsschutzes oder notwendige Arbeiten am Heizöltank. Eine defekte oder nicht vorschriftsmäßige Anlage wird durch das GModG nicht automatisch zulässig.

Welche Möglichkeiten gibt es beim Heizungstausch?

§ 42 GModG nennt für den Austausch einer Heizung im Bestandsgebäude zehn Optionen, die auch miteinander kombiniert werden können:

  1. Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. Solarthermieanlage
  4. Heizung für Biomasse oder bestimmte Wasserstoffarten einschließlich ihrer Derivate
  5. Wärmepumpen-Hybridheizung
  6. Solarthermie-Hybridheizung
  7. hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
  8. Stromdirektheizung
  9. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  10. andere innovative Heizungslösung

Eine neue Ölheizung ist damit nicht ausgeschlossen. Wer sich für ein Öl-Brennwertgerät entscheidet, muss jedoch die Vorgaben des gewählten Erfüllungswegs beachten.

Bio-Treppe: Diese Anteile gelten ab 2029

Bei einer nach Inkrafttreten neu eingebauten Heizung mit Heizöl, Gas oder Flüssiggas muss ein wachsender Anteil der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Brennstoffen stammen. Für Heizöl kann die Vorgabe insbesondere über Bioöl erfüllt werden.

Ab wannErforderlicher erneuerbarer Wärmeanteil
1. Januar 202910 Prozent
1. Januar 203015 Prozent
1. Januar 203530 Prozent
1. Januar 204060 Prozent

Bis zum 1. Januar 2029 verlangt diese Bio-Treppe noch keinen erneuerbaren Anteil. Die Regel betrifft neu eingebaute Anlagen. Sie darf nicht mit der angekündigten Grünheizölquote verwechselt werden, die künftig den gesamten Wärmemarkt betreffen soll und noch in einem eigenen Gesetz ausgestaltet werden muss.

Technische Alternativen zur Bio-Treppe

Die erforderlichen Anteile müssen nicht zwingend ausschließlich über den Brennstoff erreicht werden. Das GModG lässt technische Kombinationen zu, bei denen das Öl-Brennwertgerät Teil der Wärmeversorgung bleibt.

Solarthermie-Hybrid

Bis Ende 2034 erfüllt eine ausreichend dimensionierte Solarthermieanlage in Kombination mit dem Öl-Brennwertgerät die Vorgabe. Der Gesetzesbeschluss nennt dafür Mindest-Aperturflächen bezogen auf die Gebäudenutzfläche. Soll ab 2035 ein Anteil von mehr als 15 Prozent angerechnet werden, ist ein fachlicher Nachweis erforderlich.

Wärmepumpen-Hybrid

Eine Wärmepumpe kann mit dem Öl-Brennwertgerät als Spitzenlasterzeuger kombiniert werden. Die Wärmepumpenleistung muss grundsätzlich mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreichen; bei bivalent-alternativem Betrieb sind es mindestens 40 Prozent. Für größere Wohngebäude und Nichtwohngebäude gelten abhängig von Zeitraum und Betriebsweise zusätzliche Nachweise.

Biomasse-Hybrid

Auch eine zulässige Anlage für feste Biomasse kann mit einer Heizölfeuerung kombiniert werden. Dazu kommen insbesondere wasserführende Biomasseöfen und Biomassekessel mit den gesetzlich zugelassenen Brennstoffen infrage. Bei Gebäuden ab sechs Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden können zusätzliche Nachweispflichten greifen.

Welche Variante im Einzelfall passt, sollte vor der Investition durch einen Heizungsfachbetrieb oder eine fachkundige Energieberatung geprüft werden. Tesche verkauft keine Heizungsanlagen; wir können deshalb keine Auslegung oder Einbaubestätigung ersetzen.

Was gilt als Bioöl?

Nach der beschlossenen Definition ist Bioöl ein aus Biomasse hergestelltes Heizöl. Genannt werden insbesondere:

  • FAME: Fettsäuremethylester, der durch Veresterung geeigneter pflanzlicher oder tierischer Fette entsteht.
  • HVO: hydriertes Pflanzenöl, dessen Eigenschaften durch Hydrierung an flüssige Brennstoffe angepasst werden.

Für die gesetzliche Anerkennung reicht die Produktbezeichnung allein nicht aus. Rohstoffe und Brennstoff müssen die jeweils geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen. Biomasse mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen ist ausgeschlossen.

Lieferantennachweis: Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?

Bei der Belieferung einer neu eingebauten Ölheizung muss der Lieferant nach § 96 Abs. 4 GModG mit der Abrechnung bestätigen, dass die vorgeschriebenen Bioöl-Anteile und Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt sind.

Der Betreiber muss Abrechnung und Bestätigung in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizung jeweils mindestens fünf Jahre ab Lieferung aufbewahren. Auf Verlangen sind die Unterlagen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.

Wichtig ist die genaue Formulierung: Nicht jeder einzelne Nachweis muss 15 Jahre lang aufbewahrt werden. Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist gilt für die Lieferungen innerhalb der ersten 15 Betriebsjahre.

Was bedeutet die Massenbilanz bei Bioöl?

Das GModG lässt erstmals auch für Bioöl einen massenbilanziellen Nachweis zu. Dabei muss die an einer Stelle bilanziell zugeordnete Bioöl-Menge an anderer Stelle tatsächlich hergestellt und über die Lieferkette dokumentiert worden sein. Herstellung, Zwischenlagerung, Transport und Einlagerung in den Verbrauchstank müssen durchgängig nachvollziehbar bleiben.

Das bedeutet nicht, dass lediglich ein Zertifikat ohne reale erneuerbare Brennstoffmenge ausreicht. Die bilanzierte Menge muss physisch vorhanden sein; ihre Zuordnung kann innerhalb des kontrollierten Systems flexibel erfolgen. Dieser Teil der Neuregelung soll sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Grünheizölquote: Details sind noch offen

§ 42a GModG kündigt ein weiteres Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote an. Die Bundesregierung soll den Entwurf bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen. Verpflichtet werden sollen die Inverkehrbringer von Gas, Heizöl und Flüssiggas, nicht jeder einzelne Hauseigentümer. Ziel ist eine vollständige Umstellung der für Gebäudewärme in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf klimaneutrale Energieträger bis 2045.

Die konkreten Zwischenquoten, die Produktverfügbarkeit und die praktische Abwicklung stehen mit dem GModG-Beschluss noch nicht fest. Aussagen über künftige Preise oder konkrete Lieferprodukte wären deshalb derzeit verfrüht.

Was sollten Eigentümer jetzt tun?

Für eine funktionierende bestehende Ölheizung entsteht durch den Gesetzesbeschluss kein kurzfristiger Austauschzwang. Sinnvoll bleiben regelmäßige Wartung, ein technisch sicherer Tank und eine realistische Planung für den Zeitpunkt, an dem ohnehin eine größere Reparatur oder Erneuerung ansteht.

Vor einem Heizungstausch sollten Sie drei Fragen klären:

  1. Welche konkrete Fassung und welche Einzelvorschriften gelten zum geplanten Einbautermin?
  2. Soll die Anforderung über Bioöl oder über eine technische Hybridlösung erfüllt werden?
  3. Welche Auslegung und Nachweise verlangt das GModG für das konkrete Gebäude?

Für Fragen zu Heizöllieferung, Tankzustand oder Tankschutz erreichen Sie uns unter 02191 80793. Zur Auswahl und Dimensionierung der Heizungsanlage wenden Sie sich bitte zusätzlich an einen Heizungsfachbetrieb oder eine qualifizierte Energieberatung.

Quellen: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Juli 2026, BR-Drucksache 409/26; UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V., Rundschreiben WM-RS 56-26 und Anlage 2 vom 24. Juli 2026. Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026. Rechtsstand: 1. September 2026.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Beitrag erfolgen ohne Gewähr. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, steuerliche oder technische Beratung im Einzelfall dar. Gesetze, Vorschriften, Förderbedingungen und Preise können sich ändern. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen oder an unser Team.

Teilen:WhatsAppE-Mail